AGB für Gewerbekunden

II. AGB für Gewerbekunden

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen von Rainer Rietsch „Vecttura-Onlineshop“, Löwenstrasse 10, 8280 Kreuzlingen, Schweiz (Verkäufer).

 

Vertragspartner im Geschäftsverkehr sind Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

1. Allgemeine Lieferbedingungen

1.1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen und in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen der AGB werden dem Käufer schriftlich bekanntgegeben. Entgegenstehende oder anderslautende Bedingungen des Käufers gelten nicht und verpflichten Rainer Rietsch „Vecttura-Onlineshop“- nachstehend "Verkäufer" - nicht, es sei denn, der "Verkäufer" stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu. Selbst wenn der Verkäufer Bestellungen bei Kenntnis derartiger Bedingungen ausführt, stellt dies kein Einverständnis mit diesen Bedingungen dar.

1.2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen auch für nachfolgend Aufträge, Nachbestellungen, mündliche Bestellungen etc. ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.

1.3. Mit seiner Bestellung erklärt der Käufer seine verbindliche Zusage, dass er die bestellte Ware erwerben möchte. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.4. Dem Käufer wird hiermit bekannt gemacht, dass unsere Vertreter, Handlungsgehilfen und Beauftragte keine Abschlussvollmacht haben. Sie sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen befugt, es sei den ihnen liegt eine Abschlussvollmacht vor. Diese Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen anderen Teilen verbindlich. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

 

2. Angebot, Auftragsbestätigung und Nichtabnahme bestellter Ware

2.1. Angebote sind freibleibend. Liefertermine, Mengen, Artikel Qualität und Preise sind freibleibend.

2.2. Der Kaufvertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung des Verkäufers und/oder durch zusenden der bestellten Ware zustande. Wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch des Käufers zugeht, ist unsere Auftragsbestätigung für den Leistungsinhalt des Kaufvertrages maßgeblich, soweit die gelieferte Ware nicht unmassgeblich von der Bestellung abweicht, sodass mit einer Annahme des Käufers nicht gerechnet werden konnte.

2.3. Der Verkäufer kann im Rahmen des erteilten Auftrags aus produktionstechnischen Gründen oder im Zuge der Marktanpassung umdisponieren.

2.4. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, kann der Verkäufer eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Aufwendungen verlangen. Dem Käufer bleibt es unbenommen geringere Aufwendungen des Verkäufers nachzuweisen.

 

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Nutzungsrechte

3.1. Für die Eigenschaften der bestellten und ausgelieferten Waren sind die Beschreibungen der Merkmale im Online-Katalog des Verkäufers in der jeweils am Bestelltag gültigen Fassung maßgebend. Im Übrigen sind Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen Unterlagen nur verbindlich, wenn schriftlich von dem Verkäufer auf sie Bezug genommen wird. Maß- und ähnliche Angaben in Unterlagen, auf die im Angebot Bezug genommen wird (etwa Abbildungen), beanspruchen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen keine 100% Genauigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2. Gehören Markenbezeichnungen zum Leistungsumfang, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Marken zum Zweck des Verkaufs der Ware und auf diesen begrenzt eingeräumt.

3.3. Der Käufer ist berechtigt Ware mit der Markenbezeichnung „Vecttura“ nur auf eigenen Onlineplattformen zu bewerben und zu betreiben.

 

4. Preise, Mängelrüge, Rücksendung und Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in Schweizer Franken. Auslandszahlungen erfolgen für den Verkäufer kostenfrei. Als Zahlungstag gilt die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk oder des Zentrallagers (EXW Incoterms 2010), jedoch bei Versendung außerhalb der Schweiz ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung.

4.2. Umsatzsteuer ist in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.

4.3. Die Rechnung wird zum Tage der Auslieferung und/oder Bereitstellung der Ware von dem Verkäufer ausgestellt und ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.4. Rücksendungen an den Verkäufer werden nur nach Ankündigung und Erteilung der Zustimmung durch den Verkäufer angenommen. Die Annahme von Rücksendungen wird grundsätzlich verweigert, es sei denn der Verkäufer nimmt die Ware aus Kulanzgründen zurück und schreibt sie gut.

Die Gutschrift erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von 25 % des Rechnungswertes.

4.5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Vereinbarung des Abzugs von Skonto wird auch in diesem Fall nur wirksam, wenn sich der Käufer nicht wegen anderer Lieferungen im Zahlungsrückstand befindet.

4.6. Werden Zahlungen gestundet oder hält der Käufer den Zahlungstermin sonst nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.7. Jede Mahnung wir mit 35,- CHF pauschal berechnet.

4.8. Der Käufer hat ein Zurückbehaltungsrecht oder kann nur mit solchen Forderungen wegen etwaiger Gegenansprüche aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4.9. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers bekannt wird, die den Kaufpreis gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht bezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht nach Ziffer 3 des Käufers an der Ware. Der Verkäufer ist berechtigt, entweder die Ware ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zur Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei verschuldetem Rücktritt hat der Käufer dem Verkäufer neben der Entschädigung für die Ware jede auch unverschuldete Wertminderung mindestens entsprechend Ziffer 4.4. und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei Wegnahme der Ware gehen alle Kosten zu Lasten des Käufers.

4.10. Sofern nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass durch einen Mangel der Kreditwürdigkeit des Käufers oder aus einem anderen Grund die Erfüllung eines wesentlichen Teils seiner Zahlungspflicht vorübergehend oder endgültig gefährdet ist, kann der Verkäufer seine Lieferung bzw. Leistungen aussetzen bei gleichzeitiger Mitteilung an den Käufer und die Fortsetzung abhängig machen davon, dass entsprechend durch Vorkasse, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung anderweitige ausreichende Gewähr geboten wird für die Vertragserfüllung.

4.11. Bei Auslandsgeschäften besteht dieses Recht zur Aussetzung ebenso im Falle von Währungsschwankungen zum Nachteil des Verkäufers von min. 5 %.

Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und erster Auslieferung; die Parteien verpflichten sich dann eine Lösung zu verhandeln.

4.12. Wegen behaupteter Mängel kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge nach Empfang unverzüglich dem Verkäufer angezeigt wurde und/oder vom Verkäufer als berechtigt anerkannt ist und die Ware nicht nur geringe technische Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Designs aufweist.

Bei berechtigter Beanstandung ist der Verkäufer innerhalb von 20 Tagen nach seiner Wahl berechtigt Nachbesserung oder Lieferung mangelfreie Ersatzware zu liefern.

4.13 Warenmuster werden auf Wunsch zum regulären VK (inkl. Steuer) an den Käufer gesendet.

4.14 Der Verkäufer gewährt Rabatte bzw. spezielle Preise für Händler auf die regulären Verkaufspreise der Artikel in Abhängigkeit des Warenumsatzes pro Bestellung gemäss der separaten Einkaufspreisliste für Händler zuzüglich Transportkosten.

B2B-Bronze (30%): bei einem Mindestbestellwert 800,00 CHF des Shop- VK pro Bestellung

B2B-Silber (40%): bei einem Mindestbestellwert 1500,00 CHF des Shop- VK pro Bestellung

B2B-Gold (45%): bei einem Mindestbestellwert 3000,00 CHF des Shop- VK pro Bestellung

 

5. Fristen für Lieferungen oder Leistungen

5.1. Die Einhaltung der Fristen für Verkäufer setzt den rechtzeitigen Eingang der Auftragsbestätigung und sämtliche vom Käufer zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Die genannten Liefertermine ergehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten des Verkäufers fristgerecht und ordnungsgemäß die Ware liefern. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich der Verkäufer die Änderung des Liefertermins vor. Der Liefertermin wird dann angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. hoheitliche Maßnahmen wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn solche Behinderungen bei Lieferanten eintreten.

5.2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, ist für die Einhaltung der Frist die Meldung der Versandbereitschaft ausreichend. Teillieferungen sind, soweit diese dem Käufer zuzumuten sind, zulässig.

5.3. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht entbunden, wenn er seinerseits trotz ordnungsgemäßer Bestellung von seinen Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht in den vereinbarten Mengen oder Qualitäten beliefert worden ist.

5.4. Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten und/oder ist die Lieferung der Ware nicht rechtzeitig erfolgt und dauert die Behinderung mehr als 4 Wochen an, kann der Käufer unverzüglich von dem Vertrag zurücktreten sofern der Verkäufer ihm mitgeteilt hat das er nicht rechtzeitig liefern kann. Der Käufer muss den Rücktritt mit einer Frist von zwei Wochen durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.

5.5. In jedem Falle sind Entschädigungsansprüche des Käufers in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, soweit der Verkäufer seinen Obliegenheiten

gemäß § 5 Ziffer 1-4 genügt hat.

5.6. Die Ware wird nicht versichert versendet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.7. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf ihn über.

5.8. Hat der Käufer den Annahmeverzug zu vertreten, kann der Verkäufer, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung geltend machen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unbenommen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche aufgrund Annahmeverzugs bleiben davon unberührt.

 

6. Gefahrübergang, Verpackung

6.1. Nutzen und Gefahr gehen, wenn nichts anderes vereinbart, spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk (EXW Incoterms 2010) oder dem Verlassen des Zentrallagers des Verkäufers auf den Käufer über. Hat der Verkäufer die Versendung übernommen, kann er Weg und Art der Versendung bestimmen.

6.2. Teillieferungen sind zulässig.

6.3. Wird der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im für die Ablieferung ab Werk oder dem Verlassen des Zentrallagers vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer über.

6.4. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard-Verpackungen des Verkäufers. Dieser ist berechtigt, nach seiner Einschätzung für erforderlich gehaltene besondere Verpackungsarten zu wählen. Hieraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.

 

7. Gewährleistung

7.1. Erweisen sich die vom Verkäufer gelieferte Ware als mit Mängeln behaftet, hat der Verkäufer nach billigem Ermessen die betroffenen Teile unentgeltlich nachzubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern. Der Käufer hat Mängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.2. Bei versteckten Mängeln der gesamten Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen folgender Beschränkung: Der Verkäufer haftet für zu vertretenden Lieferverzug, Nichtleistung und Schlechtleistungen von Vorlieferanten und Produzenten nur in dem Masse als Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen diese durchgesetzt werden können.

7.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung frei.

7.4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer entsprechend Ziffer 7.1. die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland bzw. frei Grenze. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.

7.5. Der Käufer hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, also insbesondere ggf. nach einem dritten erfolglosen Nachbesserungsversuch, sofern aufgrund besonderer Komplexität, Einschränkungen bei früheren Nachbesserungsversuchen und anderer erschwerender Umstände erforderlich und zumutbar, ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

7.6. Im Falle des Rücktritts des Käufers nimmt der Verkäufer den Liefergegenstand gegen Rückgewähr des Kaupreises, abzüglich des Werts der gewährten Nutzungsmöglichkeit, zurück.

7.7. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden, die nach dem Übergang von Nutzen und Gefahr durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch Verwendung der gelieferten Gegenstände jeweils unter Bedingungen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entsprechen.

7.8. In allen Fällen ist der Käufer verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten.

7.9. Der Käufer ist verpflichtet, mangelhafte Produkte nach der Wahl des Verkäufers an diesen zurück zu schicken oder zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten bzw. zu vernichten.

 

8. Dauer der Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt. Die Frist wird gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

 

9. Rechtsmängel

9.1. Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im bestimmungsgemäß vereinbarten Vertragsgebiet, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer grundsätzlich die Möglichkeit oder das Recht zum Weiterverkauf oder Gebrauch zu verschaffen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Ansprüchen dritter Schutzrechtsinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum freistellen.

9.2. Die in Ziffer 9.1. genannten Verpflichtungen besteht nur, wenn: » der Käufer den Verkäufer unverzüglich von behaupteten Rechtsverletzungen unterrichtet, » der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, » der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und » die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

 

10. Haftung und Schadenersatz

10.1. Auf Schadenersatz haftet der Verkäufer bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Vorsatz nach den gesetzlichen Regelungen, ferner ebenso bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie unter dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung einer sog. Kardinalpflicht, also einer vertraglichen Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf, und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, haftet der Verkäufer begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und versicherbaren Schaden. Der Verkäufer wird etwaige Ansprüche aus Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung an den Käufer abtreten, welcher ihn in Höhe der Versicherungsdeckung von einer etwaigen Haftung Freistellen wird. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere auch bezüglich Folgeschäden wie entgangener Gewinn.

10.2. Die prozessuale Beweislast bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

 

11. Unmöglichkeit, Unvermögen, Lieferverzug

11.1. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.

Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung des Verkäufers ausschließlich nach Ziffer 10. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

11.2. Setzt der Käufer dem Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche nach Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 5 und 11.

 

12. Verjährung

12.1. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt, verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

12.2. Bei Nachbesserung und oder Neulieferung beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, endet jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.

12.3. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

 

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der ausländische Käufer hat den Eigentumsvorbehalt möglichst gleichwertig nach Ortsrecht abzusichern und ist verpflichtet, den Verkäufer zu informieren über etwaige hierfür erforderliche Mitwirkungshandlungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

13.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

13.3. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verpflichtungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

13.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Verkäufer-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die dem Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

13.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

 

14. Geheimhaltung, Gewerblicher Rechtsschutz und Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte

14.1. Der Käufer verpflichtet sich, die vom Verkäufer gelieferte Ware nur in seinen Räumlichkeiten und unter der Auftragsanschrift, an Endabnehmer zu veräußern.

Ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist der Vertrieb der Ware, außer auf eigenen Online-Vertriebsplattformen, sowie die Weitergabe von Waren an Wiederverkäufer, unerheblich ob zum Verkauf, Tausch oder unentgeltlich, untersagt.

14.2. Für jede Zuwiderhandlung gegen Ziffer 14.1. verpflichtet sich der Käufer zu einer Vertragsstrafe von 6.000,- CHF für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen. Davon unberührt bleibt der weitergehende Schadenersatz des Verkäufers. Dem Käufer bleibt es unbenommen einen Schaden in geringerem Umfang nachzuweisen.

14.3. An allen Unterlagen wie Designs, Beschreibungen, Preisempfehlungen und anderen Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie sein Know-How vor. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert, noch für andere Zwecke als dem vertraglich vorausgesetzten verwandt, noch Dritten zugänglich gemacht (auch nicht durch Anfragen) oder veröffentlicht werden. Gleiches gilt für jegliche Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Verkäufers, die dem Käufer zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden.

14.4. Der Käufer erkennt die Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte des Verkäufers an. Im Falle mitgelieferter Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf etwaige Kopien. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.

14.5. Diese Verpflichtungen entfallen nur bezüglich solcher Daten, die nachweislich bereits vor der Übermittlung durch den Verkäufer im Besitz des Käufers waren, dem Käufer von einem dazu berechtigten Dritten unabhängig vom gegenständlichen Verkaufs- und Liefervorgang öffentlich bekannt sind ohne Verschulden des Käufers.

 

15. Datenschutz

Alle Daten des Käufers werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer die Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichert.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1. Der Hauptsitz des Verkäufers ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen.

16.2. In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vorgesehene schriftliche Mitteilungen an den Verkäufer sind unmittelbar an den Hauptsitz des Verkäufers in

CH – 8280 Kreuzlingen zu richten.

16.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtstand das für CH – 8280 Kreuzlingen zuständige Gericht.

Der Verkäufer ist auch berechtigt am Sitz des Käufers zu klagen.

 

17. Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt Schweizer materielles Recht.

Das UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

 

Kreuzlingen, den 02.09.2017